Krankenrücktransport/Notfallnummer

Krankenrücktransport aus dem Ausland

Krankenrücktransport/Notfallnummer

Krankentransport aus dem Ausland

Krankentransport aus dem Ausland

Informationen für Krankenrücktransport aus dem Ausland für Tarif Novum Basis:

Krankenrücktransport aus dem Ausland (außerhalb der Autonomen Provinz Bozen-Südtirol)

(1) Ersetzt werden die entstehenden Kosten eines Rücktransportes des Versicherten aus dem Ausland zum Zwecke der medizinisch notwendigen stationären Heilbehandlung in der Autonomen Provinz Bozen-Südtirol, wenn

  • der Rücktransport medizinisch begründet und ärztlich angeordnet ist, oder
  • ein stationärer Krankenhausaufenthalt im Ausland von mehr als 5 Tagen zu erwarten ist, und der Rücktransport ebenfalls medizinisc begründet und ärztlich angeordnet ist,
  • sowie einer dem Versicherten nahe stehenden Begleitperson (Ehegatten, Elternteil, Kind).

Medizinisch begründet ist ein Krankenrücktransport aus dem Ausland, wenn eine lebensbedrohende Erkrankung (auch als Folge eines Unfalles) vorliegt und die ärztliche Versorgung im Ausland unzureichend ist.

(2)    Der Versicherer stellt für die Organisation und Durchführung des Krankenrücktransports aus dem Ausland die TYROL AIR AMBULANCE GmbH, A-6026 Innsbruck-Airport zur Verfügung. Diese ist rund um die Uhr über die Notrufnummer +43(0)512/22422 zu erreichen. 
Wird ein anderes Unternehmen mit der Organisation und Durchführung des Krankenrücktransports beauftragt, werden die Kosten ebenfalls vom Versicherer übernommen. 


(3)    Der Antrag auf Durchführung eines Krankenrücktransportes aus dem Ausland hat durch den behandelnden Arzt des im Ausland verunfallten oder erkrankten Versicherten, durch den verunfallten oder erkrankten Versicherten selbst oder durch einen seiner Angehörigen zu erfolgen. Dieser Antrag ist an den Versicherer bzw. an das beauftragte Unternehmen zu richten. Der Antrag auf Durchführung eines Krankenrücktransportes aus dem Ausland kann nur bei einem bestehenden gültigen Versicherungsvertrag erfolgen.


(4)    Der Versicherer bzw. das beauftragte Unternehmen entscheidet im Einvernehmen mit dem behandelnden Arzt über die Notwendigkeit des Krankenrücktransportes des Versicherten aus dem Ausland.

 

(5) Ergibt die Prüfung gemäß (4), dass Versicherungsschutz für den Krankenrücktransport aus dem Ausland besteht, erfolgt dieser Rücktransport mit einem nach medizinischen Kriterien angemessenen Transportmittel (Krankenfahrzeug, Linienflugzeug oder Notarztflugzeug).

 

(6) Kein Versicherungsschutz besteht für Versicherte, die einen weiteren Wohnsitz außerhalb der Autonomen Provinz Bozen-Südtirol haben und sich bei Eintritt des Versicherungsfalls dort aufhalten, bei Auslandsaufenthalten von mehr als 3 Monaten, bei Auslandsreisen mit dem Ziel von Expeditionen, extremen Bergfahrten, Montagearbeiten u. dgl., für Schwangerschaftskomplikationen und für Krankheiten und Unfälle, die ihre Ursache in gerichtlich strafbaren Handlungen unter Vorsatz oder grobfahrlässigem Handeln haben (z. B. Alkohol- oder Drogenmissbrauch, Nichteinhaltung empfohlener Schutzimpfungen).

 

Der Versicherer bzw. das beauftragte Unternehmen haften nicht für einen verspäteten oder überhaupt verhinderten Rücktransport infolge höherer Gewalt, Krieg, innerer Unruhen und Eingriffe von Behörden und Ämtern.

 

Informationen für Krankenrücktransport aus dem Ausland für Tarifen Novum Klassik, Novum Klassik Exklusiv, Novum Premium und Novum Premium Exklusiv:

Krankenrücktransport aus dem Ausland (außerhalb der Autonomen Provinz Bozen-Südtirol und Tirol)

(1) Ersetzt werden die entstehenden Kosten eines Rücktransportes des Versicherten aus dem Ausland zum Zwecke der medizinisch notwendigen stationären Heilbehandlung in der Autonomen Provinz Bozen-Südtirol und Tirol, wenn

  • der Rücktransport medizinisch begründet und ärztlich angeordnet ist, oder
  • ein stationärer Krankenhausaufenthalt im Ausland von mehr als 5 Tagen zu erwarten ist, und der Rücktransport ebenfalls medizinisch begründet und ärztlich angeordnet ist, sowie einer dem Versicherten nahe stehenden Begleitperson (Ehegatten, Elternteil, Kind).

Medizinisch begründet ist ein Krankenrücktransport aus dem Ausland, wenn eine lebensbedrohende Erkrankung (auch als Folge eines Unfalles) vorliegt und die ärztliche Versorgung im Ausland unzureichend ist.


(2)    Der Versicherer stellt für die Organisation und Durchführung des Krankenrücktransports aus dem Ausland die TYROL AIR AMBULANCE GmbH, A-6026 Innsbruck-Airport zur Verfügung. Diese ist rund um die Uhr über die Notrufnummer +43(0)512/22422 zu erreichen. Wird ein anderes Unternehmen mit der Organisation und Durchführung des Krankenrücktransports beauftragt, werden die Kosten ebenfalls vom Versicherer übernommen. 


(3)    Der Antrag auf Durchführung eines Krankenrücktransportes aus dem Ausland hat durch den behandelnden Arzt des im Ausland verunfallten oder erkrankten Versicherten, durch den verunfallten oder erkrankten Versicherten selbst oder durch einen seiner Angehörigen zu erfolgen. Dieser Antrag ist an den Versicherer bzw. an das beauftragte Unternehmen zu richten. Der Antrag auf Durchführung eines Krankenrücktransportes aus dem Ausland kann nur bei einem bestehenden gültigen Versicherungsvertrag erfolgen.


(4)    Der Versicherer bzw. das beauftragte Unternehmen entscheidet im Einvernehmen mit dem behandelnden Arzt über die Notwendigkeit des Krankenrücktransportes des Versicherten aus dem Ausland. Der Versicherer bzw. ein beauftragtes Unternehmen hat den Rücktransport abzulehnen, wenn aufgrund der Angaben nicht glaubhaft gemacht wurde, dass der Versicherungsschutz besteht und die Voraussetzungen für den Krankenrücktransport aus dem Ausland gemäß (1) nicht vorliegen.


(5)    Ergibt die Prüfung gemäß (4), dass Versicherungsschutz für den Krankenrücktransport aus dem Ausland besteht, erfolgt dieser Rücktransport mit einem nach medizinischen Kriterien angemessenen Transportmittel (Krankenfahrzeug, Linienflugzeug oder Notarztflugzeug).

(6)    Kein Versicherungsschutz besteht für Versicherte, die einen weiteren Wohnsitz außerhalb der Autonomen Provinz Bozen-Südtirol haben und sich bei Eintritt des Versicherungsfalls dort aufhalten, bei Auslandsaufenthalten von mehr als 3 Monaten, bei Auslandsreisen mit dem Ziel von Expeditionen, extremen Bergfahrten, Montagearbeiten u. dgl., für Schwangerschaftskomplikationen und für Krankheiten und Unfälle, die ihre Ursache in gerichtlich strafbaren Handlungen unter Vorsatz oder grobfahrlässigem Handeln haben (z. B. Alkohol- oder Drogenmissbrauch, Nichteinhaltung empfohlener Schutzimpfungen).
 

Der Versicherer bzw. das beauftragte Unternehmen haften nicht für einen verspäteten oder überhaupt verhinderten Rücktransport infolge höherer Gewalt, Krieg, innerer Unruhen und Eingriffe von Behörden und Ämtern.